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Rechtssatz RS0065862

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065862

Geschäftszahl

1Ob420/52

Entscheidungsdatum

21.05.1952

Norm

KEG §1

Rechtssatz

Aktien der "Österreichischen Nationalbank", die in Schatzscheine des Deutschen Reiches umgetauscht wurden, sind keine Urkunden, die "abhanden gekommen oder vernichtet" worden sind. Die durch die Urkunde verkörperte Forderung ist durch den Umtausch in eine Urkunde völlig anderer Art als eingelöst und daher seitens des Verpflichteten als getilgt anzusehen, sodaß das frühere Wertpapier nicht kraftlos erklärt werden kann. Übrigens sind Rückstellungsansprüche auf Aktien nach dem Dritten RStG geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 420/52
    Entscheidungstext OGH 21.05.1952 1 Ob 420/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0065862

Dokumentnummer

JJR_19520521_OGH0002_0010OB00420_5200000_002