Rechtssatz RS0065862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065862
Entscheidungsdatum
21.05.1952
Rechtssatz
Aktien der "Österreichischen Nationalbank", die in Schatzscheine des Deutschen Reiches umgetauscht wurden, sind keine Urkunden, die "abhanden gekommen oder vernichtet" worden sind. Die durch die Urkunde verkörperte Forderung ist durch den Umtausch in eine Urkunde völlig anderer Art als eingelöst und daher seitens des Verpflichteten als getilgt anzusehen, sodaß das frühere Wertpapier nicht kraftlos erklärt werden kann. Übrigens sind Rückstellungsansprüche auf Aktien nach dem Dritten RStG geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0065862
Dokumentnummer
JJR_19520521_OGH0002_0010OB00420_5200000_002