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Rechtssatz RS0065867

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0065867

Geschäftszahl

11Os142/87

Entscheidungsdatum

02.12.1987

Rechtssatz

Wer im Bewußtsein, daß der ihm namentlich bekannte Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges zum Zwecke der ihm (wegen Fahrzeugverkaufes) obliegenden Fahrzeugabmeldung die Kennzeichentafeln abgenommen und der Behörde übergeben hat (Paragraph 43, Absatz eins, 2 und 4 Litera c, KFG), eine polizeiliche Anzeige gegen unbekannte Täter wegen Diebstahls der Kennzeichentafeln erstattet, um sich die Weiterbenützung des Fahrzeuges im Sinn des Paragraph 51, Absatz 3, KFG zu sichern, begeht das Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem Paragraph 298, Absatz eins, StGB (ähnlich JBl 1987,194).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065867

Dokumentnummer

JJR_19871202_OGH0002_0110OS00142_8700000_001