Rechtssatz RS0065871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065871
Entscheidungsdatum
16.10.1986
Rechtssatz
Die Kraftloserklärung eines Wechsels kommt nicht in Betracht, wenn der Wechsel mit Willen des aus dem Wechsel Berechtigten in den Besitz des Wechselverpflichteten gelangt ist und von diesem nicht etwa versehentlich, sondern absichtlich vernichtet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065871
Dokumentnummer
JJR_19861016_OGH0002_0060OB00519_8500000_003