Rechtssatz RS0065877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065877
Entscheidungsdatum
13.10.1977
Rechtssatz
Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 63 Abs 1 KFG 1967 ergibt sich, daß ein Anspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer nur im Rahmen des Versicherungsvertrages besteht, demnach zu verneinen ist, wenn ein Deckungsanspruch des geschädigten Dritten ausgeschlossen ist.Aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, KFG 1967 ergibt sich, daß ein Anspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer nur im Rahmen des Versicherungsvertrages besteht, demnach zu verneinen ist, wenn ein Deckungsanspruch des geschädigten Dritten ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065877
Dokumentnummer
JJR_19771013_OGH0002_0070OB00053_7700000_002