Rechtssatz RS0065890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065890
Entscheidungsdatum
11.02.1993
Rechtssatz
Das "Verschieben" von Waffen aus den Ländern des ehemaligen "Ostblocks" ohne Inlandsberührung - selbst in Kriegsgebiete und von Österreich aus gelenkt - ist straflos, weil die hier in Betracht kommenden Straftatbestände (§§ 320 Abs 1 Z 3 StGB; 7 KrMatG) eine Ausfuhr von Kriegsmaterial aus dem (bzw dessen Durchfuhr durch das) Inland zur Voraussetzung haben.Das "Verschieben" von Waffen aus den Ländern des ehemaligen "Ostblocks" ohne Inlandsberührung - selbst in Kriegsgebiete und von Österreich aus gelenkt - ist straflos, weil die hier in Betracht kommenden Straftatbestände (Paragraphen 320, Absatz eins, Ziffer 3, StGB; 7 KrMatG) eine Ausfuhr von Kriegsmaterial aus dem (bzw dessen Durchfuhr durch das) Inland zur Voraussetzung haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065890
Dokumentnummer
JJR_19930211_OGH0002_0130OS00016_9300000_004