Rechtssatz RS0065892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065892
Entscheidungsdatum
10.12.1985
Norm
KrMatG §7 Abs1
StGB §280 Abs1
Rechtssatz
Erschöpft sich das Bereithalten eines auch Kriegsmaterial enthaltenden Vorrats von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kampfmitteln im Verbringen desselben über die Staatsgrenze und dessen Verwahrung im Transportmittel bis zur Beschlagnahme durch das Grenzzollamt, so kommt zufolge ausdrücklicher Subsidiarität § 7 Abs 1 KrMatG nicht in Betracht.Erschöpft sich das Bereithalten eines auch Kriegsmaterial enthaltenden Vorrats von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kampfmitteln im Verbringen desselben über die Staatsgrenze und dessen Verwahrung im Transportmittel bis zur Beschlagnahme durch das Grenzzollamt, so kommt zufolge ausdrücklicher Subsidiarität Paragraph 7, Absatz eins, KrMatG nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0065892
Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0100OS00150_8400000_001