Rechtssatz RS0065900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065900
Geschäftszahl
10Os55/74; 12Os58/78
Entscheidungsdatum
07.09.1978
Rechtssatz
Das Vergehen nach § 48 KWG ist kein eigenhändiges Delikt, das nur der Kreditwerber begehen kann. Auch falsche Erklärungen einer vom Kreditwerber verschiedenen Person können tatbildlich im Sinne des § 48 KWG sein, dann etwa, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Dritten zB wegen dessen Garantenfunktion oder sonstigen persönlichen oder sachlichen Interzession für das Kreditinstitut Grundlage der Entscheidung über die angestrebte Kreditaktion sind.Das Vergehen nach Paragraph 48, KWG ist kein eigenhändiges Delikt, das nur der Kreditwerber begehen kann. Auch falsche Erklärungen einer vom Kreditwerber verschiedenen Person können tatbildlich im Sinne des Paragraph 48, KWG sein, dann etwa, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Dritten zB wegen dessen Garantenfunktion oder sonstigen persönlichen oder sachlichen Interzession für das Kreditinstitut Grundlage der Entscheidung über die angestrebte Kreditaktion sind.
Entscheidungstexte
- 10 Os 55/74
Entscheidungstext OGH 19.06.1974 10 Os 55/74
Veröff: EvBl 1975/49 S 102
- 12 Os 58/78
Entscheidungstext OGH 07.09.1978 12 Os 58/78
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0065900
Dokumentnummer
JJR_19740619_OGH0002_0100OS00055_7400000_001