Rechtssatz RS0065937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065937
Entscheidungsdatum
05.06.1973
Rechtssatz
§ 63 Abs 3 KFG hindert nicht, daß die einzelnen Ersatzpflichtigen mit getrennten Klagen, bei Auseinanderfallen der Zuständigkeit sogar bei verschiedenen Gerichten belangt werden können.Paragraph 63, Absatz 3, KFG hindert nicht, daß die einzelnen Ersatzpflichtigen mit getrennten Klagen, bei Auseinanderfallen der Zuständigkeit sogar bei verschiedenen Gerichten belangt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065937
Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0030OB00077_7300000_001