Rechtssatz RS0065956
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065956
Entscheidungsdatum
21.02.1980
Rechtssatz
Der Versicherer kann aus der Tatsache, daß der geschädigte Dritte seine Anzeigepflicht nach § 63 Abs 4 KFG 1967 nicht erfüllt hat, keine Einwendungen ableiten, wenn er auf andere Weise von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches erfährt und infolgedessen in der Lage ist, sich noch rechtzeitig in den Haftpflichtprozeß gegen den Versicherten einzuschalten.Der Versicherer kann aus der Tatsache, daß der geschädigte Dritte seine Anzeigepflicht nach Paragraph 63, Absatz 4, KFG 1967 nicht erfüllt hat, keine Einwendungen ableiten, wenn er auf andere Weise von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches erfährt und infolgedessen in der Lage ist, sich noch rechtzeitig in den Haftpflichtprozeß gegen den Versicherten einzuschalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065956
Dokumentnummer
JJR_19800221_OGH0002_0080OB00159_7900000_001