Rechtssatz RS0065975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065975
Entscheidungsdatum
08.06.1983
Rechtssatz
Bei der Zusammenrechnung nach § 7 Z 2 LPfG ist die Witwenbeihilfe nicht einzubeziehen, weil nach § 55 Abs 1 KOVG die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten gepfändet werden können.Bei der Zusammenrechnung nach Paragraph 7, Ziffer 2, LPfG ist die Witwenbeihilfe nicht einzubeziehen, weil nach Paragraph 55, Absatz eins, KOVG die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten gepfändet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065975
Dokumentnummer
JJR_19830608_OGH0002_0030OB00077_8300000_001