Rechtssatz RS0065996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065996
Entscheidungsdatum
21.02.1973
Rechtssatz
Nach § 2 KrntGVG ist die Übertragung des Eigentumsrechtes und die Einräumung des Fruchtgenußrechtes an einem ganz oder teilweise der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Grundstück durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit Zustimmung der Grundverkehrskommission zulässig. Andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden, also auch die Einräumung einer Wegeservitut an einem solchen Grundstück, bedürfen daher nicht dieser Genehmigung.Nach Paragraph 2, KrntGVG ist die Übertragung des Eigentumsrechtes und die Einräumung des Fruchtgenußrechtes an einem ganz oder teilweise der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Grundstück durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit Zustimmung der Grundverkehrskommission zulässig. Andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden, also auch die Einräumung einer Wegeservitut an einem solchen Grundstück, bedürfen daher nicht dieser Genehmigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065996
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19730221_OGH0002_0050OB00007_7300000_003