Rechtssatz RS0066002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066002
Entscheidungsdatum
16.05.1995
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 58 Abs 2 stmkGVG 1993, wonach Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, nach den bisher geltenden Vorschriften "behandelt" werden müssen, kann nur bedeuten, daß sich die Genehmigungsbedürftigkeit solcher Rechtsgeschäfte nach altem Recht zu richten hat, ordnet aber keineswegs die Weitergeltung der alten Verfahrensvorschriften an; der zeitliche Geltungsbereich verfahrensrechtlicher Bestimmungen einerseits und materiellrechtlicher Bestimmungen andererseits ist jedoch gesondert zu beurteilen.Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, stmkGVG 1993, wonach Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, nach den bisher geltenden Vorschriften "behandelt" werden müssen, kann nur bedeuten, daß sich die Genehmigungsbedürftigkeit solcher Rechtsgeschäfte nach altem Recht zu richten hat, ordnet aber keineswegs die Weitergeltung der alten Verfahrensvorschriften an; der zeitliche Geltungsbereich verfahrensrechtlicher Bestimmungen einerseits und materiellrechtlicher Bestimmungen andererseits ist jedoch gesondert zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0066002
Dokumentnummer
JJR_19950516_OGH0002_0050OB00062_9500000_002