Rechtssatz RS0066015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066015
Entscheidungsdatum
12.12.1978
Rechtssatz
Die Umwürdigung der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise durch das Rekursgericht ist im Verfahren nach dem KKbG zulässig, da dieser Frage im engen Zusammenhang mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz steht, der nach Lehre und Rechtsprechung kein tragender Grundsatz im Verfahren außer Streitsachen ist und die diesen Grundsatz regelnden §§ 412, 425 Abs 3 ZPO und die damit zusammenhängenden Rechtsmittelbestimmungen der ZPO nicht in das KKbG Eingang gefunden haben.Die Umwürdigung der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise durch das Rekursgericht ist im Verfahren nach dem KKbG zulässig, da dieser Frage im engen Zusammenhang mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz steht, der nach Lehre und Rechtsprechung kein tragender Grundsatz im Verfahren außer Streitsachen ist und die diesen Grundsatz regelnden Paragraphen 412, 425, Absatz 3, ZPO und die damit zusammenhängenden Rechtsmittelbestimmungen der ZPO nicht in das KKbG Eingang gefunden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0066015
Dokumentnummer
JJR_19781212_OGH0002_0050OB00701_7800000_001