Rechtssatz RS0066058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066058
Entscheidungsdatum
08.10.1968
Norm
1.KSchAusfV §3
MG §19 Abs2 Z10 E
Rechtssatz
Mit einer Entscheidung, mit der gemäß § 3 der 1.KSchAusfV die Untervermietung für zulässig erklärt wurde, ist noch nicht darüber abgesprochen, ob ein Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 10 MG vorliegt oder nicht; dies zu prüfen, ist Sache des Kündigungsverfahrens.Mit einer Entscheidung, mit der gemäß Paragraph 3, der 1.KSchAusfV die Untervermietung für zulässig erklärt wurde, ist noch nicht darüber abgesprochen, ob ein Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG vorliegt oder nicht; dies zu prüfen, ist Sache des Kündigungsverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0066058
Dokumentnummer
JJR_19681008_OGH0002_0040OB00555_6800000_002