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Rechtssatz RS0066086

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066086

Geschäftszahl

1Ob763/80

Entscheidungsdatum

18.03.1981

Norm

KrntGVG LGBl 1974/70 idF LGBl 1976/83 §5 Abs3

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz 3, KrntGVG, wonach eine in Erfüllung eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes durchgeführte Übergabe rechtsunwirksam ist, kann nur als Sanktion dagegen verstanden werden, daß die Parteien tatsächliche Veränderungen vornehmen, ehe entweder die Flächenwidmung des Grundstücks geändert und damit die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts beseitigt (Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes) oder aber die Genehmigung erteilt wurde. Bis dahin soll sich niemand auf vorweggenommene Erfüllungshandlungen berufen können. Der Erwerber, dem das Grundstück vorher faktisch übergeben wurde, kann sich dann aber auch gegenüber demjenigen, der in Kenntnis des Vertragsabschlusses und der erfolgten Übergabe ein dingliches Recht (hier: Fruchtgenuß) erwirbt, nicht darauf berufen, daß der Dritte seine Rechtsstellung zu beachten hätte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 763/80
    Entscheidungstext OGH 18.03.1981 1 Ob 763/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0066086

Dokumentnummer

JJR_19810318_OGH0002_0010OB00763_8000000_001