Rechtssatz RS0066086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066086
Entscheidungsdatum
18.03.1981
Norm
KrntGVG LGBl 1974/70 idF LGBl 1976/83 §5 Abs3
Rechtssatz
§ 5 Abs 3 KrntGVG, wonach eine in Erfüllung eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes durchgeführte Übergabe rechtsunwirksam ist, kann nur als Sanktion dagegen verstanden werden, daß die Parteien tatsächliche Veränderungen vornehmen, ehe entweder die Flächenwidmung des Grundstücks geändert und damit die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts beseitigt (§ 1 Abs 1 des Gesetzes) oder aber die Genehmigung erteilt wurde. Bis dahin soll sich niemand auf vorweggenommene Erfüllungshandlungen berufen können. Der Erwerber, dem das Grundstück vorher faktisch übergeben wurde, kann sich dann aber auch gegenüber demjenigen, der in Kenntnis des Vertragsabschlusses und der erfolgten Übergabe ein dingliches Recht (hier: Fruchtgenuß) erwirbt, nicht darauf berufen, daß der Dritte seine Rechtsstellung zu beachten hätte.Paragraph 5, Absatz 3, KrntGVG, wonach eine in Erfüllung eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes durchgeführte Übergabe rechtsunwirksam ist, kann nur als Sanktion dagegen verstanden werden, daß die Parteien tatsächliche Veränderungen vornehmen, ehe entweder die Flächenwidmung des Grundstücks geändert und damit die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts beseitigt (Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes) oder aber die Genehmigung erteilt wurde. Bis dahin soll sich niemand auf vorweggenommene Erfüllungshandlungen berufen können. Der Erwerber, dem das Grundstück vorher faktisch übergeben wurde, kann sich dann aber auch gegenüber demjenigen, der in Kenntnis des Vertragsabschlusses und der erfolgten Übergabe ein dingliches Recht (hier: Fruchtgenuß) erwirbt, nicht darauf berufen, daß der Dritte seine Rechtsstellung zu beachten hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0066086
Dokumentnummer
JJR_19810318_OGH0002_0010OB00763_8000000_001