Rechtssatz RS0066098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066098
Entscheidungsdatum
18.02.1948
Rechtssatz
Ein Pachtvertrag hinsichtlich eines Wohnhauses samt Gasthaus und einer Landwirtschaft bildet ein einheitliches Ganzes. Die Aufkündigung des Pachtvertrages muß daher eine einheitliche Beurteilung erfahren. Überwiegt der landwirtschaftliche Betrieb, so handelt es sich um eine landwirtschaftliche Pachtung, weshalb die Aufkündigung des gesamten Pachtvertrages keiner Beschränkung im Sinne des MG unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0066098
Dokumentnummer
JJR_19480218_OGH0002_0010OB00597_4700000_001