Rechtssatz RS0066117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066117
Geschäftszahl
2Ob351/53; 7Ob395/56
Entscheidungsdatum
01.08.1956
Rechtssatz
Die Frist des Abs 3 schließt an die Frist des Abs 2 oder an die Beendigung des Dienstverhältnisses an. Sie beginnt nicht erst mit dem Antragstage zu laufen.Die Frist des Absatz 3, schließt an die Frist des Absatz 2, oder an die Beendigung des Dienstverhältnisses an. Sie beginnt nicht erst mit dem Antragstage zu laufen.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0066117
Dokumentnummer
JJR_19530506_OGH0002_0020OB00351_5300000_001