Rechtssatz RS0066131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066131
Entscheidungsdatum
10.07.1968
Norm
6.KSchAusfV §3
MRÄG ArtIV
Rechtssatz
Art IV Z 2 Abs 3 MRÄG bestimmt eindeutig, daß der § 3 der 6.KSchAusfV nur mehr dann angewendet werden darf, wenn in dem Verfahren schon vor dem Inkrafttreten des MRÄG ein Beschluß über die Aussetzung des Verfahrens ergangen ist. Die 6.KSchAusfV wurde durch Art IV Z 1 Abs 2 lit d MRÄG ersatzlos aufgehoben. Die Bestimmung des Art IV Z 2 Abs 4 MRÄG bezieht sich, wie aus ihren Einleitungsworten "Im übrigen" zweifelsfrei hervorgeht, nicht auf das im vorhergehenden Absatz speziell geregelte Verfahren nach der 6.KSchAusfV. Auch der Ausschluß der "weiteren Beschwerde" gemäß § 3 Abs 6 der 6.KSchAusfV findet zufolge der Aufhebung dieser Verordnung durch das MRÄG keine Anwendung mehr.Artikel römisch vier, Ziffer 2, Absatz 3, MRÄG bestimmt eindeutig, daß der Paragraph 3, der 6.KSchAusfV nur mehr dann angewendet werden darf, wenn in dem Verfahren schon vor dem Inkrafttreten des MRÄG ein Beschluß über die Aussetzung des Verfahrens ergangen ist. Die 6.KSchAusfV wurde durch Artikel römisch vier, Ziffer eins, Absatz 2, Litera d, MRÄG ersatzlos aufgehoben. Die Bestimmung des Artikel römisch vier, Ziffer 2, Absatz 4, MRÄG bezieht sich, wie aus ihren Einleitungsworten "Im übrigen" zweifelsfrei hervorgeht, nicht auf das im vorhergehenden Absatz speziell geregelte Verfahren nach der 6.KSchAusfV. Auch der Ausschluß der "weiteren Beschwerde" gemäß Paragraph 3, Absatz 6, der 6.KSchAusfV findet zufolge der Aufhebung dieser Verordnung durch das MRÄG keine Anwendung mehr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0066131
Dokumentnummer
JJR_19680710_OGH0002_0060OB00190_6800000_001