Rechtssatz RS0066135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066135
Entscheidungsdatum
29.01.1991
Rechtssatz
Das Vergehen nach § 34 Abs 1 KWG verlangt auf der inneren Tatseite, daß der Täter in der akzentuierten Vorsatzform der Absichtlichkeit sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuwenden oder einem anderen einen Nachteil zufügen will.Das Vergehen nach Paragraph 34, Absatz eins, KWG verlangt auf der inneren Tatseite, daß der Täter in der akzentuierten Vorsatzform der Absichtlichkeit sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuwenden oder einem anderen einen Nachteil zufügen will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0066135
Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_0110OS00135_9000000_001