Rechtssatz RS0066147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066147
Entscheidungsdatum
16.12.1959
Norm
6.KSchAusfV §4
MG §19 Abs2 Z10
Rechtssatz
§ 4 Satz 2 der 6.KSchAusfV sollte die Familienangehörigen aller Untermieter unter den Schutz des MG stellen. Bei jedem Untermietverhältnis, das den Kündigungsbeschränkungen des MG unterliegt, treten daher im Falle des Todes oder des Ausscheidens des bisherigen Untermieters die in der Wohnung verbliebenen Familienangehörigen an Stelle des Weggefallenen in das Untermietverhältnis ein.Paragraph 4, Satz 2 der 6.KSchAusfV sollte die Familienangehörigen aller Untermieter unter den Schutz des MG stellen. Bei jedem Untermietverhältnis, das den Kündigungsbeschränkungen des MG unterliegt, treten daher im Falle des Todes oder des Ausscheidens des bisherigen Untermieters die in der Wohnung verbliebenen Familienangehörigen an Stelle des Weggefallenen in das Untermietverhältnis ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0066147
Dokumentnummer
JJR_19591216_OGH0002_0050OB00553_5900000_001