Rechtssatz RS0066150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066150
Entscheidungsdatum
09.05.1979
Norm
stmkGVG §21 Abs1 litc
stmkGVG §21 Abs3
Rechtssatz
Ist dem Exekutionsgericht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrskommission nicht zugekommen, dann ist der Schwebezustand beendet und die durch die Erteilung des Zuschlages bewirkte Übertragung des Eigentums an den Ersteher aus grundverkehrsrechtlicher Sicht zu einer endgültigen geworden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0066150
Dokumentnummer
JJR_19790509_OGH0002_0030OB00035_7900000_003