Rechtssatz RS0066151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066151
Entscheidungsdatum
08.01.1952
Rechtssatz
Für die Unterscheidung zwischen bäuerlichen Betrieben und Gutsbetrieben ist § 109 LAG auch dann heranzuziehen, wenn es sich um rechtlich relevante Äußerungen handelt, die aus der Zeit vor Wirksamwerden des LAG stammen.Für die Unterscheidung zwischen bäuerlichen Betrieben und Gutsbetrieben ist Paragraph 109, LAG auch dann heranzuziehen, wenn es sich um rechtlich relevante Äußerungen handelt, die aus der Zeit vor Wirksamwerden des LAG stammen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0066151
Dokumentnummer
JJR_19520108_OGH0002_0040OB00128_5100000_001