Rechtssatz RS0066153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066153
Geschäftszahl
3Ob35/79; 3Ob102/88; 3Ob180/13m
Entscheidungsdatum
08.10.2013
Norm
stmkGVG §21 Abs3 litc
Rechtssatz
Der Ersteher hat mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist des Art 21 Abs 3 lit c ein Recht auf Ausfertigung und Verlautbarung des Zuschlages erworben, das durch eine nach Ende der sechsmonatigen Frist beim Exekutionsgericht einlangende negative Entscheidung der Grundverkehrskommission auch dann nicht mehr beeinträchtigt werden kann, wenn diese Entscheidung vor Ablauf der Frist in Rechtskraft erwachsen ist. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides der Grundverkehrskommission, sondern darauf an, ob die Entscheidung dem Exekutionsgericht innerhalb der sechsmonatigen Frist zugekommen ist.Der Ersteher hat mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist des Artikel 21, Absatz 3, Litera c, ein Recht auf Ausfertigung und Verlautbarung des Zuschlages erworben, das durch eine nach Ende der sechsmonatigen Frist beim Exekutionsgericht einlangende negative Entscheidung der Grundverkehrskommission auch dann nicht mehr beeinträchtigt werden kann, wenn diese Entscheidung vor Ablauf der Frist in Rechtskraft erwachsen ist. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides der Grundverkehrskommission, sondern darauf an, ob die Entscheidung dem Exekutionsgericht innerhalb der sechsmonatigen Frist zugekommen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 35/79
Entscheidungstext OGH 09.05.1979 3 Ob 35/79
- 3 Ob 102/88
Entscheidungstext OGH 05.10.1988 3 Ob 102/88
Auch; Beisatz: Hier: nöGVG (T1)
- 3 Ob 180/13m
Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 180/13m
Vgl; Beisatz: Hier § 30 NÖ GVG 2007 - Frist vier Monate. (T2)
Beisatz: Mit dieser Fallfrist endet die Eingriffsmöglichkeit der Grundverkehrsbehörde in das gerichtliche Zwangsversteigerungsverfahren. (T3); Veröff: SZ 2013/92
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0066153
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19790509_OGH0002_0030OB00035_7900000_004