Rechtssatz RS0066157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066157
Entscheidungsdatum
16.05.1995
Norm
stmkGVG 1983 §24 Abs2
stmkGVG 1993 §31 Abs4
Rechtssatz
§ 24 (insbesondere Abs 2) stmkGVG 1983 gehört dem Verfahrensrecht an und wurde daher mit dem Inkrafttreten des neuen stmkGVG 1993 am 01.01.1994 durch die denselben Regelungsbereich normierende Bestimmung des § 31 stmk GVG 1993 ersetzt (§ 59 Abs 2 und 6 leg cit).Paragraph 24, (insbesondere Absatz 2,) stmkGVG 1983 gehört dem Verfahrensrecht an und wurde daher mit dem Inkrafttreten des neuen stmkGVG 1993 am 01.01.1994 durch die denselben Regelungsbereich normierende Bestimmung des Paragraph 31, stmk GVG 1993 ersetzt (Paragraph 59, Absatz 2 und 6 leg cit).
§ 31 Abs 4 stmkGVG 1993, sieht die Löschung von Grundbuchseintragungen, die die Verbücherung eines Rechtsgeschäftes zum Gegenstand hatten, dem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung rechtskräftig versagt wurde, nicht mehr von Amts wegen (wie in § 24 Abs 2 stmkGVG 1983), sondern nur mehr auf Antrag der Grundverkehrsbehörde vor.Paragraph 31, Absatz 4, stmkGVG 1993, sieht die Löschung von Grundbuchseintragungen, die die Verbücherung eines Rechtsgeschäftes zum Gegenstand hatten, dem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung rechtskräftig versagt wurde, nicht mehr von Amts wegen (wie in Paragraph 24, Absatz 2, stmkGVG 1983), sondern nur mehr auf Antrag der Grundverkehrsbehörde vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0066157
Dokumentnummer
JJR_19950516_OGH0002_0050OB00062_9500000_001