Rechtssatz RS0066160
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066160
Entscheidungsdatum
06.03.1974
Norm
ÖLMB allg
LMG 1951 §12
Rechtssatz
Von einem Fleischermeister, der nur fünfzehn Kilogramm einer Wurstsorte erzeugt, kann nicht verlangt werden, daß er die Grundstoffe oder das fertige Produkt einer chemischen Untersuchung unterziehen läßt. Er ist aber jedenfalls verpflichtet, die Herstellungsrichtlinien des ÖLMB einzuhalten, die richtigen Fleischsorten zu verarbeiten und die Qualität des verwendeten Ausgangsmaterials zumindest durch Augenschein zu prüfen. Ist dies wegen des tiefgefrorenen Zustandes des Fleisches unmöglich, so muß er dieses entweder auftauen lassen oder auf die Erzeugung dieser bestimmten Wurstsorte verzichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066160
Dokumentnummer
JJR_19740306_OGH0002_0100OS00018_7400000_001