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Rechtssatz RS0066160

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0066160

Geschäftszahl

10Os18/74

Entscheidungsdatum

06.03.1974

Norm

ÖLMB allg
LMG 1951 §12

Rechtssatz

Von einem Fleischermeister, der nur fünfzehn Kilogramm einer Wurstsorte erzeugt, kann nicht verlangt werden, daß er die Grundstoffe oder das fertige Produkt einer chemischen Untersuchung unterziehen läßt. Er ist aber jedenfalls verpflichtet, die Herstellungsrichtlinien des ÖLMB einzuhalten, die richtigen Fleischsorten zu verarbeiten und die Qualität des verwendeten Ausgangsmaterials zumindest durch Augenschein zu prüfen. Ist dies wegen des tiefgefrorenen Zustandes des Fleisches unmöglich, so muß er dieses entweder auftauen lassen oder auf die Erzeugung dieser bestimmten Wurstsorte verzichten.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 18/74
    Entscheidungstext OGH 06.03.1974 10 Os 18/74
    Veröff: ÖBl 1975,38

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066160

Dokumentnummer

JJR_19740306_OGH0002_0100OS00018_7400000_001