Rechtssatz RS0066167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066167
Geschäftszahl
1Ob530/82; 5Ob227/22a
Entscheidungsdatum
20.03.2023
Rechtssatz
Bei der in § 6 Abs 1 LPG angeordneten umfassenden Interessenabwägung sind auch jene Umstände, die bei einem im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Dauerschuldverhältnis zur außerordentlichen Kündigung berechtigten, zu berücksichtigen. Dazu gehören auch solche, die ausschließlich in der Person und der Verläßlichkeit des Pächters liegen.Bei der in Paragraph 6, Absatz eins, LPG angeordneten umfassenden Interessenabwägung sind auch jene Umstände, die bei einem im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Dauerschuldverhältnis zur außerordentlichen Kündigung berechtigten, zu berücksichtigen. Dazu gehören auch solche, die ausschließlich in der Person und der Verläßlichkeit des Pächters liegen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 530/82
Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 530/82
Veröff: MietSlg 34522(16)
- 5 Ob 227/22a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.03.2023 5 Ob 227/22a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0066167
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19820505_OGH0002_0010OB00530_8200000_002