Rechtssatz RS0066176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066176
Entscheidungsdatum
13.09.1983
Rechtssatz
Die im § 16 Abs 3 TirGVG vorgesehene Löschung der bereits erfolgten Eintragung des Rechtserwerbes im Grundbuch und die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes nach Mitteilung eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zum Rechtserwerb nachträglich aufgehoben wurde, ist nach § 16 Abs 5 TirGVG dann nicht zulässig, wenn Dritte im guten Glauben auf diese Eintragung bücherliche Rechte erworben haben.Die im Paragraph 16, Absatz 3, TirGVG vorgesehene Löschung der bereits erfolgten Eintragung des Rechtserwerbes im Grundbuch und die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes nach Mitteilung eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zum Rechtserwerb nachträglich aufgehoben wurde, ist nach Paragraph 16, Absatz 5, TirGVG dann nicht zulässig, wenn Dritte im guten Glauben auf diese Eintragung bücherliche Rechte erworben haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0066176
Dokumentnummer
JJR_19830913_OGH0002_0050OB00035_8300000_001