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Rechtssatz RS0066188

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0066188

Geschäftszahl

13Os147/73

Entscheidungsdatum

20.12.1973

Norm

ÖLMB KapitelB14 Abs28 litd
ÖLMB KapitelB14 Abs28 litk
LMG 1951 §1
LMG 1951 §11
LMG 1951 §12

Rechtssatz

Für spezielle Zubereitungen hergestellte Zusatzstoffe dürfen nicht nur auf ihre Übereinstimmung mit dem vom Erzeuger angegebenen Rezept beurteilt werden; sie sind vielmehr im Hinblick auf die in der Gebrauchsanweisung vorgesehene Verbindung mit einem anderen Lebensmittel zu einem bestimmte Verbrauchererwartungen rechtfertigenden Endprodukt auch darauf zu prüfen, ob sie nicht im Hinblick auf den vom Erzeuger oder Händler vorgeschriebenen Verwendungszweck unzulässig sind. Führt nämlich die Verwendung des Zusatzstoffes zu einer Verfälschung des Endproduktes, weil diesem durch den Zusatzstoff wertbestimmende Bestandteil entzogen oder Stoffe zugesetzt werden, die seinen Wert vermindern, dann liegt in der Regel auch eine Verfälschung des Zusatzstoffes vor ("Faschola").

Entscheidungstexte

  • 13 Os 147/73
    Entscheidungstext OGH 20.12.1973 13 Os 147/73
    Veröff: EvBl 1975/218 S 469 = ÖBl 1975,84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0066188

Dokumentnummer

JJR_19731220_OGH0002_0130OS00147_7300000_001