Rechtssatz RS0066188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066188
Entscheidungsdatum
20.12.1973
Norm
ÖLMB KapitelB14 Abs28 litd
ÖLMB KapitelB14 Abs28 litk
LMG 1951 §1
LMG 1951 §11
LMG 1951 §12
Rechtssatz
Für spezielle Zubereitungen hergestellte Zusatzstoffe dürfen nicht nur auf ihre Übereinstimmung mit dem vom Erzeuger angegebenen Rezept beurteilt werden; sie sind vielmehr im Hinblick auf die in der Gebrauchsanweisung vorgesehene Verbindung mit einem anderen Lebensmittel zu einem bestimmte Verbrauchererwartungen rechtfertigenden Endprodukt auch darauf zu prüfen, ob sie nicht im Hinblick auf den vom Erzeuger oder Händler vorgeschriebenen Verwendungszweck unzulässig sind. Führt nämlich die Verwendung des Zusatzstoffes zu einer Verfälschung des Endproduktes, weil diesem durch den Zusatzstoff wertbestimmende Bestandteil entzogen oder Stoffe zugesetzt werden, die seinen Wert vermindern, dann liegt in der Regel auch eine Verfälschung des Zusatzstoffes vor ("Faschola").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0066188
Dokumentnummer
JJR_19731220_OGH0002_0130OS00147_7300000_001