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Rechtssatz RS0066198

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066198

Geschäftszahl

4Ob535/95; 6Ob2078/96y

Entscheidungsdatum

19.06.1997

Norm

TirGVG 1983 idF LGBl 1983/69 §16
TirGVG 1983 idF LGBl 1991/74 §16a
TirGVG 1993 §35

Rechtssatz

Paragraph 16, TirGVG 1983 in der Fassung LGBl 1983/69 setzt fest, welche Folgen es hat, wenn die für einen Rechtserwerb notwendige Zustimmung rechtskräftig versagt wird oder wenn trotz Aufforderung nicht um die grundverkehrsbehördliche Zustimmung angesucht wird. Von dieser Bestimmung sind Rechtsgeschäfte betroffen, die - auflösend bedingt - gültig zustandegekommen sind, bei denen es aber unterlassen wurde, um die - nicht von vornherein ausgeschlossene - Zustimmung anzusuchen. Paragraph 16, a TirGVG 1983 in der Fassung LGBl 1991/74 betrifft hingegen Rechtsgeschäfte, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß ein Scheingeschäft oder Umgehungsgeschäft vorliegt. Scheingeschäfte und Umgehungsgeschäfte werden deshalb geschlossen, weil für das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft die grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht erlangt werden kann. Es ist daher sachgerecht, beide Fälle verschieden zu behandeln.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 535/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 535/95
    Veröff: SZ 68/120
  • 6 Ob 2078/96y
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 2078/96y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0066198

Dokumentnummer

JJR_19950627_OGH0002_0040OB00535_9500000_006