Rechtssatz RS0066198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066198
Entscheidungsdatum
19.06.1997
Norm
TirGVG 1983 idF LGBl 1983/69 §16
TirGVG 1983 idF LGBl 1991/74 §16a
TirGVG 1993 §35
Rechtssatz
§ 16 TirGVG 1983 idF LGBl 1983/69 setzt fest, welche Folgen es hat, wenn die für einen Rechtserwerb notwendige Zustimmung rechtskräftig versagt wird oder wenn trotz Aufforderung nicht um die grundverkehrsbehördliche Zustimmung angesucht wird. Von dieser Bestimmung sind Rechtsgeschäfte betroffen, die - auflösend bedingt - gültig zustandegekommen sind, bei denen es aber unterlassen wurde, um die - nicht von vornherein ausgeschlossene - Zustimmung anzusuchen. § 16 a TirGVG 1983 idF LGBl 1991/74 betrifft hingegen Rechtsgeschäfte, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß ein Scheingeschäft oder Umgehungsgeschäft vorliegt. Scheingeschäfte und Umgehungsgeschäfte werden deshalb geschlossen, weil für das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft die grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht erlangt werden kann. Es ist daher sachgerecht, beide Fälle verschieden zu behandeln.Paragraph 16, TirGVG 1983 in der Fassung LGBl 1983/69 setzt fest, welche Folgen es hat, wenn die für einen Rechtserwerb notwendige Zustimmung rechtskräftig versagt wird oder wenn trotz Aufforderung nicht um die grundverkehrsbehördliche Zustimmung angesucht wird. Von dieser Bestimmung sind Rechtsgeschäfte betroffen, die - auflösend bedingt - gültig zustandegekommen sind, bei denen es aber unterlassen wurde, um die - nicht von vornherein ausgeschlossene - Zustimmung anzusuchen. Paragraph 16, a TirGVG 1983 in der Fassung LGBl 1991/74 betrifft hingegen Rechtsgeschäfte, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß ein Scheingeschäft oder Umgehungsgeschäft vorliegt. Scheingeschäfte und Umgehungsgeschäfte werden deshalb geschlossen, weil für das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft die grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht erlangt werden kann. Es ist daher sachgerecht, beide Fälle verschieden zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0066198
Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0040OB00535_9500000_006