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Rechtssatz RS0066201

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066201

Geschäftszahl

1Ob526/88

Entscheidungsdatum

16.03.1988

Norm

LPG §16

Rechtssatz

Bei der Schaffung der Übergangsregelung für langjährige Pachtverträge, mit welcher weitgehend der Reichspachtschutzordnung entnommene Sonderregelungen zugunsten sonst existenzgefährdeter Pächter geschaffen wurden, hatte der Gesetzgeber vor allem jene Pachtverträge vor Augen, bei denen die Pächter Grund und Boden erst urbar gemacht und aus ihren Mitteln darauf einen Betrieb errichtet hatten. Die Übergangsregelung soll daher nur jene Pächter schützen, die um ihre wirtschaftliche Existenz ringen, nicht aber die Rechtsgrundlage für eine Eigengrundvermehrung der Pächter bilden. Ist im Fall der Zupachtung die Existenzgefährdung ohne diese Zupachtung zu verneinen, so ist ein Verlängerungsantrag nach Paragraph 16, LPG abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 526/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 526/88
    Veröff: MietSlg XL/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066201

Dokumentnummer

JJR_19880316_OGH0002_0010OB00526_8800000_003