Rechtssatz RS0066203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066203
Entscheidungsdatum
20.12.1973
Rechtssatz
Lebensmittel im Sinne des § 1 LMG sind alle jene Stoffe, die - sei es nur für sich allein oder in Verbindung mit anderen - für Menschen zur Speise oder zum Tranke bestimmt sind.Lebensmittel im Sinne des Paragraph eins, LMG sind alle jene Stoffe, die - sei es nur für sich allein oder in Verbindung mit anderen - für Menschen zur Speise oder zum Tranke bestimmt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0066203
Dokumentnummer
JJR_19731220_OGH0002_0130OS00147_7300000_002