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Rechtssatz RS0066211

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066211

Geschäftszahl

4Ob29/88; 4Ob62/88; 4Ob180/89

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Rechtssatz

Die Prüfung der Anmeldung eines Verzehrproduktes nach Paragraph 18, Absatz 2, LMG umfaßt die Beschaffenheit insgesamt, einschließlich der Bezeichnung, hinsichtlich aller Vorschriften des Lebensmittelrechtes. Nach Ablauf der dreimonatigen First, die zur Untersagung eingeräumt ist, kann daher der Anmeldende damit rechnen, daß das angemeldete Verzehrprodukt verkehrfähig ist bzw daß er das Verzehrprodukt gutgläubig in Verkehr bringt. Der Anmeldende kann dann aber auch darauf vertrauen, daß die angemeldete Ware auf ihre Arzneimitteleigenschaft geprüft wurde, weil die Definition der Verzehrprodukte in Paragraph 3, LMG auch die negative Abgrenzung "ohne Arzneimittel zu sein" enthält.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 29/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 29/88
  • 4 Ob 62/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 62/88
  • 4 Ob 180/89
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 180/89
    nur: Die Prüfung der Anmeldung eines Verzehrproduktes nach § 18 Abs 2 LMG umfaßt die Beschaffenheit insgesamt, einschließlich der Bezeichnung, hinsichtlich aller Vorschriften des Lebensmittelrechtes. Nach Ablauf der dreimonatigen First, die zur Untersagung eingeräumt ist, kann daher der Anmeldende damit rechnen, daß das angemeldete Verzehrprodukt verkehrfähig ist bzw daß er das Verzehrprodukt gutgläubig in Verkehr bringt. (T1) Beisatz: Auch die Einhaltung der Vorschriften des § 9 LMG ist demnach zu überprüfen (VwGH 20.10.1986, Zl 86/10/0150-3). (T2) Veröff: ÖBl 1990,199

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066211

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_0040OB00029_8800000_002