Rechtssatz RS0066212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066212
Entscheidungsdatum
18.04.1989
Rechtssatz
Das Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft einer verläßlichen, fachlich kompetenten Stelle (hier: einer Lebensmittel-Versuchsanstalt) kann im Regelfall nicht als Verstoß gegen eine Sorgfaltspflicht beurteilt werden, weil für den Auskunftsempfänger mangels einer konkreten Ursache, an der Verläßlichkeit der im zugekommenen Mitteilung zu zweifeln, zu deren Überprüfung kein Anlaß besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066212
Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0150OS00130_8800000_003