Rechtssatz RS0066215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066215
Entscheidungsdatum
23.04.1986
Norm
LDP §82 Abs1 Z1
LDP §87
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 82 Abs 1 Z 1 LDP gewährt der Behörde keinen Ermessensspielraum. Sie ist vielmehr verpflichtet, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand auszusprechen. Das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand darf zwar ernst nach einem Jahr der Abwesenheit vom Dienst abgeschlossen werden, jedoch bereits früher eingeleitet werden.Die Vorschrift des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, LDP gewährt der Behörde keinen Ermessensspielraum. Sie ist vielmehr verpflichtet, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand auszusprechen. Das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand darf zwar ernst nach einem Jahr der Abwesenheit vom Dienst abgeschlossen werden, jedoch bereits früher eingeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0066215
Dokumentnummer
JJR_19860423_OGH0002_0010OB00005_8600000_004