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Rechtssatz RS0066232×

Rechtssatz RS0066232

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066232

Entscheidungsdatum

21.12.2020

Rechtssatz

Eine unbegründete Teilung eines Grundbuchskörpers in mehrere kleinere kann nicht gestattet werden. Sie ist aber zulässig, wenn Änderungen in den Eigentumsverhältnissen oder in der Belastung eintreten, die eine Abtrennung notwendig machen, oder wenn zumindest durch das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers die Abschreibung gerechtfertigt ist; es soll verhindert werden, dass durch eine missbräuchliche, durch nichts gerechtfertigte Zerlegung von Grundbuchskörpern ua die Grundbuchsmanipulation erschwert und die Geltendmachung der bücherlichen Rechte (zB durch die Entstehung von Simultanhaftungen) ungünstig beeinflusst wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 100/90
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 5 Ob 100/90
    Veröff: NZ 1991,205 (Hofmeister, 206)
  • 3 Ob 86/11k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 86/11k
    Beisatz: Die bloße Absicht, den Verkauf eines Teils einer Liegenschaft (leichter) durchzuführen, bietet noch keinen Anlass, die Teilung eines Grundbuchskörpers vorzunehmen, solange nicht um jene Eintragung eingeschritten wird, die die Teilung zur Voraussetzung hat. (T1); Beisatz: Die Entscheidung 3 Ob 202/88 = NZ 1989, 338 (Hofmeister), in der die Möglichkeit der Gläubiger des Eigentümers einer Liegenschaft aufgezeigt wird, auf die vom Verbot nicht betroffenen Grundstücke über eine vorbereitende Exekution nach § 331 EO zu greifen, indem sie den Anspruch des Eigentümers auf Abschreibung und Eröffnung der neuen Einlage in Exekution ziehen, steht damit nicht im Widerspruch, weil ihr eine Beschränkung eines Verbots nach § 364c ABGB auf einzelne Grundstücke zugrunde lag, also eine unterschiedliche Belastung. (T2)
  • 5 Ob 96/18f
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 96/18f
    Vgl auch
  • 1 Ob 222/20h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2020 1 Ob 222/20h
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0066232

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_0050OB00100_9000000_008