Rechtssatz RS0066239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066239
Geschäftszahl
5Ob99/65; 5Ob108/66; 5Ob128/16h
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Rechtssatz
Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist nicht die Zustimmung aller Miteigentümer notwendig, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Miteigentümer in diese neue Einlage übertragen werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 99/65
Entscheidungstext OGH 18.11.1965 5 Ob 99/65
Veröff: EvBl 1966/121 S 162
- 5 Ob 108/66
Entscheidungstext OGH 05.05.1966 5 Ob 108/66
- 5 Ob 128/16h
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 128/16h
Gegenteilig; Beisatz: Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist eine Sachverfügung iSd § 828 Abs 1 ABGB (vgl 5 Ob 96/95) und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Teilhaber. § 3 Abs 1 LiegTeilG, der sich seinem Wortlaut nach auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist daher teleologisch zu reduzieren. Es ist zwischen Miteigentümern und sonstigen Buchberechtigten zu differenzieren; für Miteigentümer gilt die darin normierte, der materiell-rechtlichen Regelung des Miteigentums widersprechende Befreiung von der Zustimmungspflicht nicht. (T1); Veröff: SZ 2016/122
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0066239
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19651118_OGH0002_0050OB00099_6500000_001