Rechtssatz RS0066249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066249
Geschäftszahl
5Ob16/75; 5Ob18/82 (5Ob20/82)
Entscheidungsdatum
20.04.1982
Rechtssatz
1) Bei Einbeziehung von Flächen einer aufgelassenen verbücherten Weganlage in andere Grundstücke ist nicht der Wert der ganzen aufgelassenen Weganlage, sondern der Wert jedes einzelnen, einem anderen Grundbuchskörper zuzuschreibenden Teiles der aufgelassenen Weganlage besonders zu errechnen
2) Dieser Grundsatz muß sinngemäß auch bei einer nicht verbücherten aufgelassenen Weganlage angewendet werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 16/75
Entscheidungstext OGH 25.02.1975 5 Ob 16/75
- 5 Ob 18/82
Entscheidungstext OGH 20.04.1982 5 Ob 18/82
nur: Bei Einbeziehung von Flächen einer aufgelassenen verbücherten Weganlage in andere Grundstücke ist nicht der Wert der ganzen aufgelassenen Weganlage, sondern der Wert jedes einzelnen, einem anderen Grundbuchskörper zuzuschreibenden Teiles der aufgelassenen Weganlage besonders zu errechnen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0066249
Dokumentnummer
JJR_19750225_OGH0002_0050OB00016_7500000_001