Rechtssatz RS0066250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066250
Geschäftszahl
9Os170/70 (9Os171/70)
Entscheidungsdatum
26.01.1971
Rechtssatz
Die Bezeichnung eines Rindsuppenerzeugnisses (Suppenwürfel), das den Richtlinien des ÖLMB 3.Auflage (Kapitel B 11 Abs 11) entspricht, namentlich den dort geforderten Gesamtkreatiningehalt von zweiundsiebzig Milligramm je einem Liter fertiger Rindsuppe (wenn auch nur verhältnismäßig gering) überschreitet, als "kräftige Rindsuppe" und das Feilhalten des so bezeichneten Produkts erfüllt schon objektiv keinen der im § 11 Z 1 bis 3 LMG umschriebenen Tatbestände.Die Bezeichnung eines Rindsuppenerzeugnisses (Suppenwürfel), das den Richtlinien des ÖLMB 3.Auflage (Kapitel B 11 Absatz 11,) entspricht, namentlich den dort geforderten Gesamtkreatiningehalt von zweiundsiebzig Milligramm je einem Liter fertiger Rindsuppe (wenn auch nur verhältnismäßig gering) überschreitet, als "kräftige Rindsuppe" und das Feilhalten des so bezeichneten Produkts erfüllt schon objektiv keinen der im Paragraph 11, Ziffer eins bis 3 LMG umschriebenen Tatbestände.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0066250
Dokumentnummer
JJR_19710126_OGH0002_0090OS00170_7000000_001