Rechtssatz RS0066266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066266
Entscheidungsdatum
17.10.1990
Rechtssatz
Bei "sonstigen Vergütungen für Dienstleistungen aller Art", worunter gerade nicht Ansprüche aus einem Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis zu verstehen sind, ist nur wesentlich, daß der Anspruch auf eine laufende wiederkehrende Zahlung lautet und aus Dienstleistungen stammt, welche die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0066266
Dokumentnummer
JJR_19901017_OGH0002_0030OB00097_9000000_001