Rechtssatz RS0066268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066268
Entscheidungsdatum
29.10.1975
Rechtssatz
Weder § 8 des oö LandesbeamtenG, noch die mit Beschlüssen der oö Landesregierung vom 29.10.1956 und 18.02.1957 genehmigten Satzungen der Krankenfürsorge für oö Landesangestellte sehen eine Legalzession der dem Versicherten gegen den Schädiger zustehenden Ansprüche auf den Versicherungsträger (die Krankenfürsorge) im Umfang der von letzterem erbrachten Leistungen vor.Weder Paragraph 8, des oö LandesbeamtenG, noch die mit Beschlüssen der oö Landesregierung vom 29.10.1956 und 18.02.1957 genehmigten Satzungen der Krankenfürsorge für oö Landesangestellte sehen eine Legalzession der dem Versicherten gegen den Schädiger zustehenden Ansprüche auf den Versicherungsträger (die Krankenfürsorge) im Umfang der von letzterem erbrachten Leistungen vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0066268
Dokumentnummer
JJR_19751029_OGH0002_0080OB00214_7500000_001