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Rechtssatz RS0066287

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066287

Geschäftszahl

4Ob330/85; 4Ob140/90

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Rechtssatz

Die Bezeichnung "Mineralwasser" für ein Tafelwasser, das nach dem Abfüllen in jedem Kilogramm weniger als ein Gramm gelöster fester Stoffe enthält, ist nicht nur zur Irreführung jener fachkundigen Abnehmerkreise geeignet, welche die Bestimmungen des Codex-Kapitels B 17 schon auf Grund einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit kennen und anwenden müssen; sie kann auch beim Durchschnittskonsumenten - welcher zwar der Bezeichnung "Mineralwasser" einen ganz allgemeinen Hinweis auf das Vorhandensein von Mineralstoffen entnimmt, die zur Unterscheidung zwischen "Mineralwasser" und "Quellenwasser" festgelegte Grenzmenge an gelösten festen Stoffen aber nicht kennt und ihr Vorhandensein oder Fehlen auch beim Genuß des Wassers geschmacklich nicht erkennen kann - eine wettbewerblich relevante Fehlvorstellung über die Bedeutung einer derartigen Beschaffenheitsangabe erwecken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 330/85
    Veröff: ÖBl 1985,156
  • 4 Ob 140/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 4 Ob 140/90
    Vgl auch; Beisatz: Das beste Wasser. (T1) Veröff: MR 1991,118 = ÖBl 1991,74 = ern 1991,105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066287

Dokumentnummer

JJR_19850514_OGH0002_0040OB00330_8500000_001