Rechtssatz RS0066289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066289
Entscheidungsdatum
04.04.1974
Rechtssatz
Ruhegelder und ähnliche fortlaufende Einkünfte nach § 1 Abs 2 LPfG gehören nur unter der Voraussetzung zum Arbeitseinkommen im Sinne dieses Bundesgesetz, daß sie nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienstverhältnisse oder Arbeitsverhältnisse gewährt werden.Ruhegelder und ähnliche fortlaufende Einkünfte nach Paragraph eins, Absatz 2, LPfG gehören nur unter der Voraussetzung zum Arbeitseinkommen im Sinne dieses Bundesgesetz, daß sie nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienstverhältnisse oder Arbeitsverhältnisse gewährt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066289
Dokumentnummer
JJR_19740404_OGH0002_0070OB00048_7400000_002