Rechtssatz RS0066312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066312
Geschäftszahl
13Os111/72; 12Os167/73
Entscheidungsdatum
15.01.1974
Norm
LandstreichereiG 1885 §1
Rechtssatz
Ein Gewohnheitsdieb, der das Umherziehen nur benützt, um an die Opfer seiner schädlichen Neigung heranzukommen, Gelegenheiten für Diebstähle auszukundschaften oder die Aufdeckung seiner Taten zu erschweren, fällt nicht unter § 1 LandstreicherG.Ein Gewohnheitsdieb, der das Umherziehen nur benützt, um an die Opfer seiner schädlichen Neigung heranzukommen, Gelegenheiten für Diebstähle auszukundschaften oder die Aufdeckung seiner Taten zu erschweren, fällt nicht unter Paragraph eins, LandstreicherG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0066312
Dokumentnummer
JJR_19730118_OGH0002_0130OS00111_7200000_002