Rechtssatz RS0066319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066319
Geschäftszahl
9Os174/70 (9Os175/70); 10Os259/71
Entscheidungsdatum
15.02.1972
Rechtssatz
Der österreichischen Rechtsordnung ist der Grundsatz der Umkehr der Beweislast nicht fremd. Von einem Widerspruch zur MRK kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil deren Bestimmungen auf der Stufe eines einfachen Gesetzes keine unmittelbare Anwendung finden können.
Entscheidungstexte
- 9 Os 174/70
Entscheidungstext OGH 14.01.1971 9 Os 174/70
Veröff: EvBl 1971/258 S 469 = JBl 1971,632 (mit ablehnender Glosse von Liebscher)
- 10 Os 259/71
Entscheidungstext OGH 15.02.1972 10 Os 259/71
Vgl aber; Beisatz: Es ist Aufgabe des Gerichtes, eindeutige und mangelfreie Feststellungen dahin zu treffen, ob der Angeklagte die Mittel zu seinem Unterhalt besaß oder, falls dies nicht der Fall war, ob er sich in zumutbarer Weise bemühte, diese redlich zu erwerben. Nur dann, wenn in beiden Richtungen negative Feststellungen vorliegen, ist die Zurechnung eines geschäftslosen und erwerbslosen Umherziehens als Übertretung der Landstreicherei nach dem § 1 leg cit LandstreichereiG gerechtfertigt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0066319
Dokumentnummer
JJR_19710114_OGH0002_0090OS00174_7000000_001