Rechtssatz RS0066323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066323
Entscheidungsdatum
30.05.1956
Norm
LPfG §6 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Bei Bestimmung des Freibetrages nach § 6 LPfG ist auf die individuellen Verhältnisse des Verpflichteten Bedacht zu nehmen. Daher sind auch außer auf das gepfändete Arbeitseinkommen die sonstigen Einnahmsquellen mitzuberücksichtigen. Bei höheren ständigen Trinkgeld-Einkünften kann daher die Freigrenze bezüglich des Gehaltes auf Null festgelegt werden.Bei Bestimmung des Freibetrages nach Paragraph 6, LPfG ist auf die individuellen Verhältnisse des Verpflichteten Bedacht zu nehmen. Daher sind auch außer auf das gepfändete Arbeitseinkommen die sonstigen Einnahmsquellen mitzuberücksichtigen. Bei höheren ständigen Trinkgeld-Einkünften kann daher die Freigrenze bezüglich des Gehaltes auf Null festgelegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0066323
Dokumentnummer
JJR_19560530_OGH0002_0010OB00295_5600000_001
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (30.05.1956)
LPfG: seit der letzten Entscheidung 2 Novellen
- seit 01.09.1986 · BGBl. Nr. 71/1986 (Zivilverfahrens-Novelle 1986): § 3, § 11b, Art. 8 § 2
- seit 01.03.1992 · aufgehoben durch