Rechtssatz RS0066364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066364
Entscheidungsdatum
08.09.1971
Norm
LandstreichereiG 1885 §1
LandstreichereiG 1885 §5 vorl Abs
Rechtssatz
Die der vorangegangenen Übertretung der Zuhälterei zeitlich nachfolgende, dem Tatbild der Landstreicherei entsprechende Verhaltensweise und asoziale Lebensform (Vagabundage) ist keine vorbestrafte Nachtat. §§ 1 und 5 LandstreichereiG erfassen durchaus selbständige Verhaltensweisen mit unterschiedlichem Unwert.Die der vorangegangenen Übertretung der Zuhälterei zeitlich nachfolgende, dem Tatbild der Landstreicherei entsprechende Verhaltensweise und asoziale Lebensform (Vagabundage) ist keine vorbestrafte Nachtat. Paragraphen eins und 5 LandstreichereiG erfassen durchaus selbständige Verhaltensweisen mit unterschiedlichem Unwert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0066364
Dokumentnummer
JJR_19710908_OGH0002_0110OS00102_7100000_001