Rechtssatz RS0066375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066375
Geschäftszahl
7Ob421/56; 3Ob34/62
Entscheidungsdatum
04.01.1963
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 98 Abs 1 Z 2 ASVG setzt keine feste Grenze der Pfandbarkeit des Leistungsanspruches des Versicherten fest. Das Gesetz beschränkt die Pfändung insofern, als dem Verpflichteten die Hälfte seines Rentenbezuges freibleiben muß. Das bedeutet, daß es dem Gericht überlassen ist, eine höhere Freigrenze als die Hälfte des Bezuges festzusetzen. Es bestehen daher keine Bedenken hiebei nach § 6 des LPfG vorzugehen.Die Bestimmung des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG setzt keine feste Grenze der Pfandbarkeit des Leistungsanspruches des Versicherten fest. Das Gesetz beschränkt die Pfändung insofern, als dem Verpflichteten die Hälfte seines Rentenbezuges freibleiben muß. Das bedeutet, daß es dem Gericht überlassen ist, eine höhere Freigrenze als die Hälfte des Bezuges festzusetzen. Es bestehen daher keine Bedenken hiebei nach Paragraph 6, des LPfG vorzugehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 421/56
Entscheidungstext OGH 19.09.1956 7 Ob 421/56
Veröff: SZ 29/62 = EvBl 1956/331 S 579
- 3 Ob 34/62
Entscheidungstext OGH 04.01.1963 3 Ob 34/62
Schlagworte
Überholt durch die 11.Novelle zum ASVG vom 11.07.1963, BGBl 1963/184.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0066375
Dokumentnummer
JJR_19560919_OGH0002_0070OB00421_5600000_001