Rechtssatz RS0066386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066386
Geschäftszahl
3Ob118/72; 3Ob23/76
Entscheidungsdatum
09.03.1976
Rechtssatz
Soweit die Unterhaltsexekution auch zur Hereinbringung der zur Geltendmachung von gesetzlichen Unterhaltsforderungen aufgelaufenen Prozesskosten und Exekutionskosten geführt wird, gelten für derartige Kosten die Pfändungsschutzbestimmungen nach § 5 LPfG, was in der Exekutionsbewilligung zum Ausdruck gebracht werden muss.Soweit die Unterhaltsexekution auch zur Hereinbringung der zur Geltendmachung von gesetzlichen Unterhaltsforderungen aufgelaufenen Prozesskosten und Exekutionskosten geführt wird, gelten für derartige Kosten die Pfändungsschutzbestimmungen nach Paragraph 5, LPfG, was in der Exekutionsbewilligung zum Ausdruck gebracht werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0066386
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19721012_OGH0002_0030OB00118_7200000_003