Rechtssatz RS0066408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066408
Entscheidungsdatum
29.11.1973
Rechtssatz
Keine Verfälschung, wenn eine Marmelade aus zwei Fruchtarten in ungleichem Mischungsverhältnis (70 : 30) hergestellt wird, sofern sie zur Vermeidung der Irreführung des Käufers nach dem größeren Obstanteil unter Anführung des perzentuellen Anteiles der zweiten Obstart bezeichnet wird (ÖLMB 3.Auflage, Kapitel B 5, Abs 13 lit c). Solche Produkte sind aber nach Abs 47 lit c des erwähnten Kapitels als falsch bezeichnet zu beurteilen, wenn sie keine oder eine unrichtige Angabe des Mengenverhältnisses der beiden Fruchtarten tragen.Keine Verfälschung, wenn eine Marmelade aus zwei Fruchtarten in ungleichem Mischungsverhältnis (70 : 30) hergestellt wird, sofern sie zur Vermeidung der Irreführung des Käufers nach dem größeren Obstanteil unter Anführung des perzentuellen Anteiles der zweiten Obstart bezeichnet wird (ÖLMB 3.Auflage, Kapitel B 5, Absatz 13, Litera c,). Solche Produkte sind aber nach Absatz 47, Litera c, des erwähnten Kapitels als falsch bezeichnet zu beurteilen, wenn sie keine oder eine unrichtige Angabe des Mengenverhältnisses der beiden Fruchtarten tragen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 148/73
Entscheidungstext OGH 29.11.1973 13 Os 148/73
Veröff: EvBl 1974/203 S 444 = RZ 1974/69 S 106 = ÖBl 1975,63
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0066408
Dokumentnummer
JJR_19731129_OGH0002_0130OS00148_7300000_001