Rechtssatz RS0066409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066409
Entscheidungsdatum
01.02.1977
Rechtssatz
Der notwendige Unterhalt ist nicht der einem Alleinstehenden gebührenden Mindestpension gleichzusetzen. Maßgebend sind einzig und allein die Bestimmungen des LPfG und des bürgerlichen Rechtes. Bei der Festsetzung dessen, was der Verpflichtete für seinen eigenen notwendigen Unterhalt bedarf, ist in angemessenen und bescheidenen Grenzen auf die Lebensstellung, insbesondere auch auf die Bedürfnisse des Berufslebens und auf den Gesundheitszustand des Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. Es hat ihm also ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner geistigen und körperlichen Persönlichkeit und seiner Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung seiner derzeitigen Tätigkeit notwendig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0066409
Dokumentnummer
JJR_19770201_OGH0002_0030OB00009_7700000_001